Der Sicherungsschein für Pauschalreisen - Gehört in jedes Urlaubsgepäck!
Trotz zahlreicher Krisen in den letzten Jahren sind 2016 wieder mehr Bundesbürger gereist als jemals zuvor. Den Hauptteil aller Reisen machen dabei Pauschalreisen aus. Dabei bündelt ein Veranstalter mehrere Leistungen wie beispielsweise Flug, Transfer und Hotel zu einem Paketpreis. Dieses Angebot soll dem Kunden einen unbeschwerten Urlaub ermöglichen. Eine sorgenfreie Urlaubsplanung mit allen benötigten Leistungen kann aber auch durchaus problematisch werden. Stellt ein Reiseveranstalter während der Reise einen Insolvenzantrag oder wird zahlungsunfähig, so kann es passieren, dass einzelne Reisende im Urlaub festsitzen oder weitere ungeplante finanzielle Verpflichtungen tragen müssen, um Ihre Heimreise antreten zu können.
Der Gesetzgeber beugt diesem Fall vor, indem er alle Pauschalreise-Veranstalter gesetzlich dazu verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder (§ 651k BGB) abzusichern. Als Beleg dient ein Sicherungsschein, der spätestens im Gegenzug zur Anzahlung der Reise an den Kunden ausgehändigt werden muss. Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters schützt dieser Sicherungsschein den Reisenden vor Mehrkosten. Kosten, die dem Reisenden vor Ort durch die Rückreise entstehen (beispielsweise Kosten für den Rückflug) können nach der Reise bei dem Versicherungsunternehmen zurück gefordert werden.
Abgesichert sind alle im Reisepreis eingeschlossenen Leistungen wie beispielsweise Flug, Transfer und Hotel. Zusätzlich sind solche Mehrkosten abgesichert, die dem Reisenden durch einen frühzeitigen Reiseabbruch entstehen können. Der Sicherungsschein ist deshalb extrem wichtig und gehört in jedes Urlaubsgepäck!
Ausnahmen bestätigen die Regel!
Während der klassische Reiseveranstalter, dazu zählen auch Kreuzfahrten, gewerbliche Betreiber von Ferienhäusern und Betreiber von Ferienparks, zur Kundengeldabsicherung verpflichtet sind, gibt es auch verschiedene Ausnahmen. Gelegenheitsveranstalter wie Sportvereine, die jährliche, einmalige Mitgliederreisen organisieren oder auch von staatlichen Institutionen organisierte Reisen wie beispielsweise Klassenfahrten einer Schule oder Bildungsreisen für Mitarbeiter sind nicht zu versichern. Eine weitere Ausnahme stellen Tagesreisen ohne Übernachtungen dar, die weniger als 75 Euro kosten. Auch diese Veranstalter sind von der Versicherungspflicht der Kundengeldabsicherung laut §651k BGB befreit.
Schauen Sie genau hin sollten Sie Zweifel haben!
Obwohl die Versicherung für Reiseveranstalter laut § 651k BGB gesetzliche Pflicht ist, gibt es Veranstalter, die sich diesem Versicherungsschutz entziehen und keinen Sicherungsschein aushändigen. Prüfen Sie, ob der Sicherungsschein Ihrer Buchungsbestätigung beigefügt ist, beziehungsweise ob handschriftliche Veränderungen oder sonstige Manipulationen an dem Sicherungsschein vorgenommen wurden. Sollte ein solches Dokument fehlen sprechen Sie Ihren Reiseveranstalter direkt darauf an.